Sozialgericht München zum Leistungsumfang für weitere ICSI – Behandlung nach 1. Punktion und Kryotransfers:

Unsere Mandantin führte einen ersten Behandlungsversuch IVF/ICSI durch; nach der Punktion der Eizellen war ein „Frischtransfer“ aus medizinischen Gründen nicht möglich. Eine sofortige Übertragung von befruchteten Eizellen konnte nicht erfolgen; sie wurden daher kryokonserviert. Später wurden sie transferiert, und zwar in 5 Transferversuchen. Da es dabei zu keiner Schwangerschaft aus den befruchteten Eizellen kam, wollte unsere Mandantin neuerliche ICSI – Behandlungen durchführen. Leistungen dafür lehnte ihre Krankenkasse, die TK, ab. – Zu unrecht, wie das SG München entschied.

Die Techniker Krankenkasse meinte, mit der vorangegangenen Behandlung sei der gesetzliche Leistungsumfang (maximal 3 Behandlungsversuche) bereits ausgeschöpft – obwohl es bislang ja nur zu 1 Punktion gekommen war und obwohl die TK für die Kryobehandlung ohnehin keine Leistung erbrachte.

Diesen Standpunkt hielt das Sozialgericht für falsch.

Es verpflichtete die TK antragsgemäß zur Kostenübernahme für 2 weitere ICSI-Behandlungen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts München vom Februar 2022 ist rechtskräftig.