In einigen Konstellationen ist die Rechtslage äußerst kompliziert. Es drohen Leistungs- und Versicherungslücken. Hier ist es erforderlich, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einzuschalten. Beispiele für solche Problemfälle:

  • unterschiedlicher Versicherungsstatus innerhalb des Paares
  • Krankheitsursachen bei beiden Partnern und deren Gewichtung

Gemischt-versicherte Paare: Treffen z.B. GKV und PKV innerhalb des Paares (das Paar ist „gemischt-versichert“) aufeinander, so treffen 2 unterschiedliche Systeme (Behandlungs- oder Körperprinzip der GKV – Verursacherprinzip der PKV) aufeinander. Das führt zu Systembrüchen, im schlimmsten Fall verursachen diese Leistungslücken!  – Eine generelle Darstellung  aller denkbarer Varianten ist wegen der Kompliziertheit und Vielfältigkeit der Konstellationen hier nicht möglich.

Beiderseitige Sterilitätsursachen: Bei einem einheitlich PKV-versicherten, aber beidseitig sterilitätskranken Paar verweigern die Versicherer (und zwar beide) nach unserer Erfahrung häufig die Leistung. Denn für sie ist diese Situation ein „willkommener“ Anlass, die Krankheit ihres Versicherungsnehmers jeweils zu bagatellisieren und auf den anderen Partner und dessen sterilitätsverursachende Mit-Krankheit zu verweisen – und umgekehrt.

Empfehlung:  In derartigen „Problemfällen“ ist frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen Spezialisten dringend angeraten! Die rechtliche Bewertung ist oftmals komplex und kompliziert, teilweise in der Rechtsprechung derzeit noch nicht umfassend geklärt oder strittig!

Die Aufbereitung der oft komplizierten medizinischen Befundlage -unter Berücksichtigung der rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen- kann hier von entscheidender Bedeutung sein! Hier ist eine Zusammenarbeit und Abstimmung Arzt / Anwalt erforderlich und zweckdienlich!

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