Kryokosten gehören nach derzeit herrschender Rechtsauffassung der Sozialgerichte nicht zum Leistungsumfang der Kassen wenn sie im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung stehen, § 27 a SGB V (vgl. weiterer Artikel auf dieser Seite: Kryokosten I).

Etwas anderes gilt aber nach dem Urteil des BSG vom 17.02.2010 dann, wenn die Kroykonservierung  im Zusammenhang mit einer anderen Krankheit steht und der späteren Wiederherstellung der natürlichen Empfängnisfähigkeit dient. Das BSG spricht von „Grunderkrankung“. Wenn wegen dieser Erkrankung oder deren Behandlung (im Ausgangsfall: Chemotherapie wegen Mammakarzinoms) eine Sterilität eintritt oder dies („nur“) drohen könnte, dann ist die Kryo-Maßnahme ein Teil der Behandlung jener Grunderkrankung gemäß § 27 SGB V und stellt sich nicht als Teil einer künstlichen Befruchtung gemäß § 27 a SGB V dar. Das setzt aber voraus, dass Ziel der Kryomaßnahme die spätere Wiederherstellung der natürlichen Empfängnisfähigkeit ist (hier durch Reimplantation des kryokonservierten Eierstockgewebes). Dann sei diese Kryomaßnahme nach § 27 SGB V und nicht nach § 27 a SGBV (Teil einer künstlichen Befruchtung)  zu werten. Die rechtliche Folge der Unterscheidung ist gravierend: im einen Fall (§ 27, Grunderkrankung) kann sie Kassenleistung sein – im anderen (§ 27 a, IVF) dagegen nicht!

Das Urteil betraf eine Frau, die sich wegen einer Krebserkrankung einer Strahlentherapie unterziehen musste. Es bestand daher die Gefahr, dass die Strahlentherapie zum künftigen Ausbleiben des Eisprungs führen wird oder könnte. Unter diesen Vorzeichen könnte die Entnahme, Kryokonservierung und spätere Reimplantation von Eierstockgewebe eine Krankenbehandlung gemäß § 27 SGB V sein, so das BSG. Als Teil einer IVF-Maßnahme bliebe sie aber gemäß § 27 a SGB V von der Versicherungsleistung ausgeschlossen, so das BSG.

Anmerkung: Das Urteil basiert auf der Unterscheidung, dass § 27 SGB V die „normale“ Krankenbehandlung regle, die IVF aber -angeblich-  keine Behandlung einer Krankheit sei. Mit § 27 a SGB V habe der Gesetzgeber für IVF eine Sonderregelung schaffen wollen außerhalb des normalen gesetzlichen Krankenversicherungsrechts. Aus medizinischer Sicht ist diese Unterscheidung allerdings völlig verfehlt! Denn Sterilität ist nach medizinischen Maßstäben eine Krankheit, folglich IVF deswegen eine Heilbehandlung.

neue Rechtslage ab 11.5.2019! Änderung mit TSVG!

 Mit dem TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) kam es jetzt endlich zu einer gesetzlichen Neuregelung. Patienten erhalten damit Kryokonservierung (von Samen- oder Eizellen oder Keimzellgewebe) als Kassenleistung, wenn ihre Fertilität wegen einer Krankenbehandlung gefährdet ist und sie sich für später die Option für eine künstliche Befruchtung eröffnen wollen.  Eine entsprechende Regelung wurde in § 27 a SGB V aufgenommen.